Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 351
§ 351 – Bindungswirkung anderer Verwaltungsakte
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt. (2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Absatz 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
Kurz erklärt
- Änderungen an unanfechtbaren Verwaltungsakten können nur in dem Umfang angefochten werden, in dem die Änderung relevant ist.
- Es sei denn, es gibt spezielle Vorschriften zur Aufhebung oder Änderung von Verwaltungsakten.
- Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheids selbst angefochten werden.
- Eine Anfechtung des Folgebescheids ist nicht möglich.
- Dies betrifft spezifische Regelungen im Verwaltungsrecht.